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   OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23   

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https://dejure.org/2023,24468
OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23 (https://dejure.org/2023,24468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2023 - 18 WF 129/23 (https://dejure.org/2023,24468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. September 2023 - 18 WF 129/23 (https://dejure.org/2023,24468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1745 BGB, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 7 Abs 6 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 188 Abs 1 Nr 1 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden als Beteiligte im Adoptionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenskostenhilfe; Beteiligte; Adoption; Anhörung; rechtliches Gehör; Verfahrenskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren

  • rechtsportal.de

    Verfahrenskostenhilfe; Beteiligte; Adoption; Anhörung; rechtliches Gehör; Verfahrenskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1561
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
    Da der Gesetzgeber sich bewusst darauf beschränkt hat, den Kindern des Annehmenden ein Anhörungsrecht einzuräumen, ist ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit der gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 40 ff.; Prütting/Helms/Keuter, a.a.O., § 188 Rn. 4).

    Die letztgenannte Regelung wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren zu beteiligen wären (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 41).

    Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes, dass die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden im Regelfall nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG sind und die in § 1745 BGB vorgesehene Berücksichtigung ihrer Interessen durch ihre in § 193 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung sichergestellt werden soll (BT-Drucksache 16/6308, S. 248; BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 11).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt werden (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44).

    Gemäß § 193 FamFG ist das Amtsgericht von Amts wegen gehalten, die Kinder des Annehmenden anzuhören und darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 44).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 8 WF 282/10

    Beteiligung weiterer minderjähriger Kinder des Annehmenden im Verfahren der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt demnach voraus, dass der Antragsteller Verfahrensbeteiligter ist (OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 4; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 76 Rn. 4; Zöller/Schutzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 76 Rn. 5).

    Die Kinder des Annehmenden sind danach im Adoptionsverfahren nicht zu beteiligen (OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 10).

    Dass die Kinder des Annehmenden gemäß § 193 Satz 1 FamFG anzuören sind, führt gemäß § 7 Abs. 6 FamFG nicht zu einer förmlichen Beteiligung (OLG Brandenburg vom 05.09.2019 - 9 WF 207/19, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 9).

    Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes, dass die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden im Regelfall nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG sind und die in § 1745 BGB vorgesehene Berücksichtigung ihrer Interessen durch ihre in § 193 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung sichergestellt werden soll (BT-Drucksache 16/6308, S. 248; BGH vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine Volljährigenadoption wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
    c) Dass die Kinder des Annehmenden als Beteiligte zum Adoptionsverfahren hinzuzuziehen wären, ergibt sich schließlich nicht aus der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2023 (1 BvR 1881/21).

    Das Bundesverfassungsgericht führt zwar aus, dass dem Kind des Annehmenden ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, weil es von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (BVerfG vom 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21, juris Rn. 14).

    Vielmehr ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich das Kind des Annehmenden auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG "unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung" berufen kann (BVerfG vom 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21, juris Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 WF 207/19

    Verfahrenskostenhilfe für eine Adoptionssache

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
    Ihnen kann daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (OLG Brandenburg vom 05.09.2019 - 9 WF 207/19, juris Rn. 4; Sternal/Giers, FamFG, 21. Auflage 2023, § 193 Rn. 2; Prütting/Helms/Keuter, 6. Auflage 2023, § 188 Rn. 4; Bahrenfuss/Socha, FamFG, 3. Auflage 2017, § 188 Rn. 6; Krenzler/Borth/Grziwotz/Siede, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 4 Rn. 151; a.A.: BeckOK/Bursche/Perleberg-Kölbel, FamFG, Stand: 01.08.2023, § 7 Rn. 16).

    Dass die Kinder des Annehmenden gemäß § 193 Satz 1 FamFG anzuören sind, führt gemäß § 7 Abs. 6 FamFG nicht zu einer förmlichen Beteiligung (OLG Brandenburg vom 05.09.2019 - 9 WF 207/19, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf vom 20.12.2010 - II-8 WF 282/10, juris Rn. 9).

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